GREMGREM

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Makler (B2B)

Stand: 17. Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln die Verträge zwischen GREM CAPITAL LIMITED, 54 Kestrel Avenue, SE24 0EB London, Vereinigtes Königreich, dem Anbieter der Plattform (nachfolgend „GREM“), und Maklern über die Nutzung der Immobilienplattform GREM im deutschen Angebot. Sie ist über die Website des deutschen Angebots (derzeit de.grem.capital), das Nutzerkonto im Webbrowser (nachfolgend „GREM-Konto“), die auf dem Startbildschirm installierbare Web-Anwendung und die Apps von GREM zugänglich (zusammen die „Plattform“). Die Anlage „Vertrag über die Auftragsverarbeitung“ ist Bestandteil dieser AGB.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, die gewerbsmäßig als Immobilienmakler tätig sind, ihren Sitz oder ihre Geschäftsanschrift in Deutschland haben und deren Konto dem Markt Deutschland zugeordnet ist (nachfolgend „Makler“): Einzelmakler und Maklerunternehmen (nachfolgend „Agenturen“) einschließlich der Mitarbeiter, die sie einladen. Für Eigentümer gelten die AGB für Eigentümer; für Interessenten gelten diese AGB nicht. Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Maklers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn GREM ihnen nicht widerspricht. Individuelle Vereinbarungen, insbesondere zum Tarif ENTERPRISE, haben Vorrang (§ 305b BGB).

(4) Bestandteil des Vertrags sind auch die Leistungsbeschreibung und die Preisliste auf der Tarifseite im GREM-Konto in der bei der Buchung gültigen Fassung. Bei einem Kontakt gehen die vor der Annahme angezeigten Konditionen (§ 7 Abs. 2) diesen AGB vor, soweit sie abweichen.

§ 2 Vertragspartner, Begriffe und Rolle von GREM

(1) Vertragspartner ist GREM CAPITAL LIMITED, 54 Kestrel Avenue, SE24 0EB London, Vereinigtes Königreich, E-Mail: [email protected]. Weitere Angaben enthält das Impressum.

(2) Begriffe:

  • Eigentümer: Verkäufer und Vermieter, die ein Objekt in Deutschland einstellen; Interessenten: Kauf- und Mietinteressenten;
  • Kontakt: die Übermittlung der Kontaktdaten eines Eigentümers oder Interessenten an den Makler über die Funktion Swipe Match;
  • Tarif: das monatliche Abonnement (BASIS, PROFESSIONAL, OFFICE, NETWORK oder ENTERPRISE); Abrechnungsmonat: jeweils ein Monat ab der ersten Zahlung des Tarifs;
  • Objektplatz: die Einheit des Tarifs für ein aktives, also veröffentlichtes und sichtbares Objekt;
  • Textform: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, z. B. E-Mail (§ 126b BGB).

(3) GREM stellt eine Plattform zur Auswahl bereit: Eigentümer und Interessenten wählen den Makler selbst. GREM ist nicht als Makler tätig, nicht Partei der Maklerverträge, wirkt an Verhandlungen und Geschäften nicht mit, weist niemandem einen Makler zu und erhält keine Provision aus vermittelten Geschäften. Ob und zu welchen Bedingungen (z. B. Alleinauftrag, Provisionshöhe) ein Maklervertrag zustande kommt, entscheiden allein die Beteiligten.

§ 3 Registrierung und Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen ist kein bindendes Angebot. Mit der Registrierung, der Wahl des Landes Deutschland und der Bestätigung dieser AGB bietet der Makler den Abschluss eines unentgeltlichen Nutzungsvertrags an; er kommt zustande, sobald GREM das Konto einrichtet. Ein Anspruch auf Vertragsschluss besteht nicht.

(2) Einen Tarif bucht der Makler im GREM-Konto durch Auswahl und Abschluss des Zahlungsvorgangs. Der Tarifvertrag kommt zustande und der Tarif wird freigeschaltet, sobald die erste Zahlung erfolgreich bestätigt ist.

(3) Kostenpflichtige Einzelleistungen außerhalb des Tarifs (insbesondere Kontakte, Objekte über dem Limit, Platzverlängerungen, Credit-Pakete und Bericht-Audits) bestellt der Makler durch die jeweilige Aktion im GREM-Konto, bei einem Kontakt durch „Annehmen“. Ist sofortige Kartenzahlung erforderlich (§ 14 Abs. 5), kommt der Vertrag erst mit der erfolgreichen Zahlung zustande.

(4) Vor Abschluss einer Buchung kann der Makler seine Eingaben prüfen und berichtigen. Diese AGB können jederzeit abgerufen und gespeichert werden; Buchungen und Rechnungen sind im GREM-Konto einsehbar.

(5) Das Land des Kontos bestimmt Tarif, Preise, Rechnungsstellung und Sprache. Vor der ersten Zahlung kann der Makler es selbst ändern, danach nur über den Support. Ein Konto des Markts Deutschland stellt nur Objekte in Deutschland ein.

(6) Ein Konto, das einmal als Maklerkonto geführt wurde (insbesondere durch die Rolle als Makler, einen Makler-Tarif, die Prüfung nach § 34c GewO oder die Zugehörigkeit zu einer Agentur), bleibt gewerblich. Die für Privatpersonen vorgesehene kostenfreie Veröffentlichung einer begrenzten Zahl von Objekten steht ihm auch nach einem Rollenwechsel nicht zu.

(7) Zugangsdaten sind geheim zu halten; einen vermuteten Missbrauch meldet der Makler unverzüglich.

§ 4 Agenturen und Mitarbeiter

(1) Für eine Agentur handelt ihr Inhaber oder Geschäftsführer; er bucht den Tarif und reicht die Nachweise nach § 5 ein. Der Tarif der Agentur deckt alle Mitarbeiter, deren Zahl nicht begrenzt ist.

(2) Mitarbeiter registrieren sich auf Einladung der Agentur, übernehmen deren Land und Status „§34c geprüft“, solange sie ihr angehören, und handeln auf der Plattform für die Agentur. Die Agentur hat ihr Handeln wie eigenes zu vertreten. Kontakte dürfen innerhalb der Agentur weitergegeben werden.

§ 5 Voraussetzungen: Erlaubnis nach § 34c GewO, Prüfung und Impressum

(1) Der Makler muss über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO verfügen. Bei der Registrierung gibt er an und weist nach:

  • Nummer der Erlaubnis, ausstellende Behörde, gegebenenfalls Befristung, und das Erlaubnisdokument;
  • Steuernummer oder USt-IdNr.;
  • bei GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und GmbH & Co. KG Registergericht, Registernummer und einen Handelsregisterauszug, der beim Hochladen nicht älter als drei Monate ist;
  • die Angaben für sein Impressum.

(2) GREM prüft die Nachweise teilweise automatisiert: Die Dokumente werden ausgelesen und mit den Angaben, dem Registerauszug und dem Impressum der Website des Maklers abgeglichen. Über die Freigabe entscheidet ein Mitarbeiter von GREM, der weitere Nachweise verlangen kann. Danach trägt das Konto den Status „§34c geprüft“. Ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht; eine Ablehnung wird begründet.

(3) Ohne diesen Status kann der Makler keine Kontakte annehmen und wird Eigentümern und Interessenten nicht angezeigt; Tarif, Objekte und Werkzeuge nutzt er ab der Buchung.

(4) Ist die Erlaubnis befristet, informiert GREM 30 Tage vor Ablauf. Mit Ablauf entfällt der Status bis zur Freigabe eines neuen Nachweises; angenommene Kontakte bleiben beim Makler.

(5) Der Makler teilt GREM unverzüglich in Textform mit, wenn die Erlaubnis widerrufen, zurückgenommen, eingeschränkt oder erloschen ist oder sich Firma, Rechtsform, Vertretung, Anschrift oder Registerangaben ändern. GREM kann den Status entziehen, wenn die Voraussetzungen entfallen oder Nachweise unrichtig waren. Die Prüfung ersetzt weder die behördliche Aufsicht noch die Verantwortung des Maklers für seine berufsrechtlichen Pflichten.

(6) GREM zeigt auf einer gesonderten Profilseite ein Impressum des Maklers mit den Prüfangaben an (Rechtsform, Firma, Vertretungsberechtigte, Anschrift, E-Mail, Telefon, Website, Register, USt-IdNr., zuständige Aufsichtsbehörde). Der Makler ist für Vollständigkeit und Richtigkeit nach § 5 DDG und der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung verantwortlich und hält die Angaben aktuell.

§ 6 Leistungen der Plattform

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des gebuchten Tarifs, insbesondere:

  • Objektinserate: Anlegen, Verwalten und Veröffentlichen von Kauf- und Mietobjekten in Deutschland auf der Plattform und in der gemeinsamen Objektdatenbank von GREM;
  • Swipe Match: Kontakte von Eigentümern und Interessenten, die den Makler ausgewählt haben (§§ 7 bis 9);
  • CRM: Verwaltung von Kontakten, Anfragen, Suchaufträgen und Vermarktungsschritten;
  • KI-Werkzeuge ohne Mengenlimit: KI-Chat und Assistent, Texte und Übersetzungen in zehn Sprachen, Untertitel, Fotobearbeitung, virtuelle Möblierung, Grundrisse, PDF-Exposés, Flyer, Landingpages, Veröffentlichung in sozialen Netzwerken, Express- und Mietbewertung, Express-Bericht, Berichte zum Wohngebiet und die einmalige Erstellung eines persönlichen KI-Avatars;
  • Vorgänge gegen Credits: Videos, Videos mit KI-Avatar, 3D-Touren und Neuvertonung (§ 13);
  • öffentliches Maklerprofil mit Impressum, Bewertungen und Rating (§ 15);
  • Export im Format OpenImmo; als „In Vorbereitung“ bezeichnete Anbindungen, etwa an Immobilienportale, sind erst ab ihrer Freischaltung geschuldet;
  • Monatsrechnungen und Rechnungsarchiv.

(2) Werkzeuge ohne Mengenlimit stehen für aktive Objekte und für Entwürfe im Umfang der Objektzahl des Tarifs zur Verfügung; Entwürfe werden je Abrechnungsmonat gezählt.

(3) Kostenpflichtige Leistungen bucht der Makler im GREM-Konto im Browser oder in der Web-Anwendung; in den Apps aus App Store und Google Play werden deutschen Maklerkonten keine kostenpflichtigen Kontakte oder Käufe angeboten. Push-Benachrichtigungen erhält der Makler nur, wenn er sie auf seinem Gerät erlaubt; ergänzend werden E-Mail und SMS genutzt.

(4) Die öffentliche Anzeige von Katalog und Karte kann davon abhängen, dass in einer Region eine Mindestzahl von Objekten erreicht ist. GREM schuldet keinen Erfolg, insbesondere keine bestimmte Zahl an Kontakten, Anfragen oder Abschlüssen.

(5) Mit der Plattform erstellte Videos, PDF-Exposés, 3D-Touren und Landingpages tragen ein GREM-Kennzeichen, Fotos nicht. Es darf nicht entfernt oder verdeckt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist (ENTERPRISE).

(6) GREM darf Funktionen weiterentwickeln und ändern, soweit dies dem Makler zumutbar ist, insbesondere wenn die wesentlichen Leistungen des Tarifs erhalten bleiben. Für Leistungen Dritter (z. B. soziale Netzwerke, Zahlungsdienstleister) gelten ergänzend deren Bedingungen.

§ 7 Swipe Match: Kontakte von Eigentümern und Interessenten

Auswahl und Angebot

(1) Eigentümer sehen eine Liste der Makler mit Status „§34c geprüft“ und aktivem Tarif und wählen selbst. Interessenten wählen einen Makler auf der Objektseite oder in einem Suchauftrag; Telefonnummern werden in Inseraten nicht angezeigt. Die Übermittlung an den Makler beruht auf der Einwilligung des Eigentümers oder Interessenten.

(2) Der Makler erhält ein persönliches Angebot. Bis zur Annahme ist der Kontakt anonymisiert (z. B. Objektart, Gebiet, Budget, Zeitrahmen, Prüfzeichen). Vor der Annahme werden Art und Kategorie des Kontakts, der Preis einschließlich Tarifrabatt und die Bedingungen der Exklusivität angezeigt.

(3) Der Makler kann das Angebot innerhalb von vier Arbeitsstunden annehmen oder ablehnen. Arbeitsstunden sind montags bis freitags 8 bis 20 Uhr und samstags 9 bis 14 Uhr (Europe/Berlin), ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage und die im gesamten Bundesland der Geschäftsanschrift des Maklers geltenden Feiertage; ist kein Bundesland hinterlegt, nur bundeseinheitliche. Bei einer Ablehnung wählt der Makler einen Grund; sie wirkt sich nicht auf das Rating aus, eine Fristüberschreitung kann es mindern.

Annahme und Preis

(4) Mit „Annehmen“ bestellt der Makler den Kontakt verbindlich zum angezeigten Preis; dieser wird bei der Annahme festgeschrieben. Die Kontaktdaten werden sofort freigeschaltet. Schlägt eine erforderliche Kartenzahlung fehl, gilt das Angebot als nicht angenommen; der Makler kann innerhalb der Frist mit einer anderen Karte zahlen.

(5) Die Kategorie eines Eigentümerkontakts richtet sich nach der KI-Bewertung des Objekts (bei einer Spanne nach deren Mitte), ohne KI-Bewertung nach der Preisangabe des Eigentümers mit dem Hinweis „Kategorie nach Preisangabe des Eigentümers“. Die Kategorie eines Interessenten richtet sich nach den von GREM freigegebenen Nachweisen zu Finanzierung oder Kapital; der Makler erhält nur Prüfzeichen und Spanne, nicht die Dokumente. Preise und Rabatte ergeben sich aus der Preisliste.

(6) Kostenfrei ist der Kontakt eines Interessenten, der selbst zu einem Objekt des Maklers anfragt; es ist durch den Objektplatz abgegolten. Kostenpflichtig sind insbesondere Kontakte aus Suchaufträgen und Interessenten, die ein Partnermakler zuführt (§ 9), auch zu einem eigenen Objekt.

(7) Ein erneuter Kontakt derselben Person an denselben Makler oder dieselbe Agentur wird ohne Zahlung freigeschaltet: bei Eigentümern mit derselben bestätigten Telefonnummer zum selben Objekt, bei Interessenten mit derselben bestätigten Telefonnummer innerhalb von sechs Monaten nach dem ersten Kauf. Ein anderes Objekt desselben Eigentümers ist ein neuer Kontakt.

Kontaktaufnahme und Exklusivität

(8) Der Makler nimmt innerhalb von drei Tagen nach der Annahme über die Plattform Kontakt mit dem Eigentümer auf. Als Kontaktaufnahme gilt jeder ausgehende Anruf über die Telefonie der Plattform (aus dem GREM-Konto über deren Telefonanlage oder in der GREM-App), unabhängig vom Ergebnis, oder eine Nachricht im GREM-Chat; eine manuelle Markierung genügt nicht. Gezählt werden Montag bis Samstag ohne Sonntage und Feiertage im Sinne von Absatz 3. Der Tag der Annahme ist der erste Tag; bei Annahme nach 18 Uhr beginnt die Frist am Folgetag.

(9) Nimmt der Makler fristgerecht Kontakt auf, wird der Eigentümer bis zu 14 Kalendertage ab Annahme keinem anderen Makler übermittelt, solange er die Zusammenarbeit nicht beendet. Er kann sie jederzeit beenden („Makler hat nicht gepasst“); seine Rückmeldung fließt in das Rating ein, eine übernommene Objektkopie wird pausiert, eine Gutschrift entsteht dadurch nicht.

(10) Nimmt der Makler nicht fristgerecht über die Plattform Kontakt auf, gilt der Kontakt als erbracht und bleibt zu bezahlen; der Eigentümer kann einen anderen Makler wählen, eine übernommene Objektkopie wird pausiert. Anrufe vom eigenen Telefon und Kontakte außerhalb der Plattform erfasst das System nicht; sie erfolgen auf Risiko des Maklers.

(11) Gespräche über die Plattform werden nicht aufgezeichnet; GREM speichert Zeitpunkt und Status von Anrufen und Nachrichten als Nachweis. Der Makler zeichnet Gespräche nicht ohne Einwilligung der Beteiligten auf.

(12) GREM ist für die Übermittlung des Kontakts verantwortlich, also dafür, dass der Eigentümer oder Interessent eingewilligt und seine Telefonnummer per SMS-Code bestätigt hat, nicht für dessen Abschlussbereitschaft, Verhalten und Angaben oder den Erfolg der Vermittlung.

Objekt und Nutzung der Kontaktdaten

(13) Nach Annahme eines Eigentümerkontakts kann der Makler das Objekt als eigene Kopie übernehmen, die ab Veröffentlichung einen Objektplatz belegt; das Inserat des Eigentümers wird dann entfernt. Anfragen von Interessenten zu diesem Objekt erhält der Makler kostenfrei. Vom Eigentümer übergebene Materialien aus dessen Paketen darf er nur zur Vermarktung dieses Objekts nutzen, auch auf Portalen; GREM-Kennzeichen bleiben erhalten.

(14) Der Makler nutzt erworbene Kontaktdaten nur für die jeweilige Anfrage und gibt sie nicht an Makler anderer Unternehmen weiter; die Weitergabe innerhalb der eigenen Agentur und gesetzlich zulässige Weitergaben im Rahmen der Vermittlung (z. B. an Notare) bleiben zulässig.

§ 8 Kontaktgarantie, Gutschriften und Beschwerden

(1) Für einen bezahlten Kontakt erteilt GREM eine Gutschrift nur, wenn

  • die Telefonnummer nicht existiert (bereits beim ersten Anrufversuch über die Plattform),
  • der Teilnehmer bei drei Anrufversuchen über die Plattform an verschiedenen Tagen innerhalb von drei Tagen (Montag bis Samstag) nicht erreichbar ist (Telefon aus oder ohne Netz) oder
  • derselbe Kontakt doppelt bezahlt wurde.

Diese Gutschriften erfolgen automatisch, in der Regel innerhalb von zwei Arbeitstagen.

(2) Keine Gutschrift erfolgt insbesondere bei fehlender Antwort, Besetzt, Abweisen des Anrufs oder Mailbox, bei Absage oder Sinneswandel nach einem Gespräch, bei „Makler hat nicht gepasst“, bei Versäumen der Frist nach § 7 Abs. 8 und bei Kommunikation außerhalb der Plattform.

(3) Hat der Makler begründete Zweifel an einem Eigentümer (z. B. kein Eigentümer, Objekt existiert nicht, keine Verkaufsabsicht), kann er ihn melden. Melden Makler zweier verschiedener Unternehmen denselben Eigentümer, wird dessen Konto gesperrt; über Gutschriften für beide entscheidet GREM nach Prüfung. Eine einzelne Meldung wird nur in der Historie des Eigentümers vermerkt. Für Meldungen gilt keine feste Bearbeitungsfrist.

(4) Gutschriften erfolgen als Rechnungskorrektur mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung und erscheinen im GREM-Konto als Guthaben. Das Guthaben wird mit der Rechnung des laufenden oder folgenden Abrechnungsmonats verrechnet und nicht ausgezahlt. Bei Kündigung wird es mit der letzten Rechnung verrechnet; ein Rest bleibt zwölf Monate auf dem Konto und wird bei Wiederaufnahme eines Tarifs verrechnet. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Partnergeschäfte und Provisionsteilung unter Maklern

(1) Beim Anlegen eines Objekts legt der Makler fest, ob er die Provision für einen Käufer, den ein anderer Makler, auch aus dem Ausland, zuführt (nachfolgend „Partnermakler“), mit diesem teilt (prozentual oder als Festbetrag, jeweils netto an den Partnermakler) oder nicht; ohne Festlegung wird das Objekt nicht veröffentlicht. Die Festlegung ist jederzeit änderbar; maßgeblich ist sie im Zeitpunkt der Zuführung. Sie ist nur für Makler sichtbar, auch für Makler aus dem Ausland.

(2) Der Partnermakler bleibt bis zum Match und zur Bezahlung des Kontakts anonym (z. B. „Makler aus Spanien“). Die Anfrage wird erst übermittelt, wenn der Interessent seine Einwilligung über einen Link bestätigt hat. Für den aufnehmenden Makler ist der Kontakt nach der Preisliste kostenpflichtig.

(3) GREM protokolliert die Vereinbarung manipulationsgeschützt und sendet beiden Maklern eine PDF-Bestätigung. GREM ist nicht Partei der Vereinbarung, zahlt keine Anteile aus und haftet nicht für ihre Zahlung; abgerechnet wird unmittelbar zwischen den Maklern. Für die Zulässigkeit der Teilung, insbesondere nach §§ 656c, 656d BGB und § 34c GewO, sind die Makler verantwortlich.

§ 10 Pflichten des Maklers

(1) Der Makler macht wahrheitsgemäße, vollständige und aktuelle Angaben zu Profil, Sprachen und Objekten, markiert abgeschlossene Geschäfte als „verkauft“ oder „vermietet“ mit Datum und nimmt nicht mehr verfügbare Objekte vom Markt. Er hält seine Kontaktdaten aktuell, damit ihn Benachrichtigungen erreichen.

(2) Der Makler veröffentlicht nur Objekte, für die ein Maklerauftrag oder eine Zustimmung des Eigentümers zur Vermarktung vorliegt, und weist dies auf Verlangen nach. Die Pflichten aus dem Maklerrecht, insbesondere Textform des Maklervertrags (§ 656a BGB), Teilung der Provision (§§ 656c, 656d BGB) und Bestellerprinzip bei Mietwohnungen (§ 2 Abs. 1a WoVermittG), sowie nach Geldwäschegesetz, Makler- und Bauträgerverordnung und Preisangabenverordnung erfüllt der Makler in eigener Verantwortung; GREM prüft sie nicht.

(3) Für Objekte in Deutschland wählt der Makler beim Energieausweis eine von drei Optionen:

  • „Energieausweis liegt vor“ mit den Pflichtangaben nach § 87 GEG (bei Wohngebäuden Art des Ausweises, Energiekennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse; bei Nichtwohngebäuden Art, Energiekennwert und Energieträger);
  • „Energieausweis liegt noch nicht vor“: Im Inserat erscheint „Energieausweis wird bei Besichtigung vorgelegt“; der Ausweis ist spätestens bei der Besichtigung vorzulegen;
  • „Baudenkmal – kein Energieausweis erforderlich“: nur bei bestätigtem Denkmalschutz.

Denkmalschutz und Erbbaurecht gibt der Makler nur zutreffend an und belegt sie durch ein Dokument.

(4) Der Makler stellt nur Inhalte (Fotos, Videos, Texte, Grundrisse, Logos) ein, an denen er die Rechte besitzt, mit Einwilligung abgebildeter Personen. Mit KI oder Bildbearbeitung veränderte Darstellungen (z. B. virtuelle Möblierung, Himmelsaustausch) setzt er nicht irreführend ein; KI-erzeugte oder -veränderte Inhalte kennzeichnet er, soweit gesetzlich vorgeschrieben, etwa nach der Verordnung (EU) 2024/1689.

(5) Der Makler beachtet das Wettbewerbsrecht (insbesondere §§ 5, 5a, 6, 7 UWG) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Werbung an Kontakte versendet er nur mit der erforderlichen Einwilligung.

(6) Für personenbezogene Daten seiner Kunden und Interessenten ist der Makler Verantwortlicher im Sinne der DSGVO; er sorgt für eine Rechtsgrundlage, erfüllt die Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO) und wahrt die Betroffenenrechte. Für die Verarbeitung durch GREM in seinem Auftrag gilt die Anlage.

(7) Ergebnisse von KI-Werkzeugen und Bewertungen werden automatisiert erzeugt und können fehlerhaft sein. Der Makler prüft sie vor der Verwendung und ist für veröffentlichte Inhalte verantwortlich.

(8) Unzulässig sind insbesondere mehrere Konten oder vorgeschobene Personen, um den Testzeitraum erneut zu erhalten oder Regeln zu umgehen; erfundene oder nicht beauftragte Objekte und unrichtige Nachweise; die Manipulation von Bewertungen (§ 15 Abs. 3); automatisiertes Auslesen der Plattform, Angriffe auf ihre Sicherheit und schädliche Dateien; rechtswidrige, diskriminierende oder Rechte Dritter verletzende Inhalte.

(9) Der Makler stellt GREM von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten beruhen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung. GREM informiert ihn unverzüglich und stimmt die Verteidigung mit ihm ab.

§ 11 Tarife, Testzeitraum und Tarifwechsel

(1) Angeboten werden die Tarife BASIS, PROFESSIONAL, OFFICE und NETWORK sowie für mehr als 100 Objekte ENTERPRISE nach Vereinbarung. Objektzahl, monatliche Credits, Preis je Objekt über dem Limit und Rabatte auf Kontakte und Credit-Pakete ergeben sich aus der Preisliste. Abgerechnet wird nur monatlich; einen kostenlosen Tarif und einen kostenlosen Testzeitraum gibt es nicht.

(2) Ermäßigter Testzeitraum: Für die ersten drei Abrechnungsmonate ab der ersten Zahlung gewährt GREM 50 % Rabatt auf den Preis der Tarife BASIS bis NETWORK; die erste Zahlung erfolgt per Karte. Der Rabatt gilt nur für den Tarif, nicht für sonstige Leistungen. Er wird je Unternehmen einmal gewährt; GREM gleicht dazu die Nummer der Erlaubnis nach § 34c GewO, Steuernummer und USt-IdNr. sowie die IBAN des SEPA-Mandats ab. Bei Übereinstimmung entfällt er ab dem folgenden Abrechnungsmonat. Ein Tarifwechsel im Testzeitraum lässt den Rabatt bis zum Ende der drei Monate bestehen. 14 Tage vor dem Ende informiert GREM im Konto und per E-Mail; ab dem vierten Abrechnungsmonat gilt der volle Preis.

(3) Ein Wechsel in einen höheren Tarif wirkt sofort; der Unterschied wird anteilig für die verbleibenden Tage berechnet. Ein Wechsel in einen niedrigeren Tarif wirkt ab dem folgenden Abrechnungsmonat; hat der Makler dann mehr aktive Objekte als der neue Tarif umfasst, wählt er Objekte zur Archivierung, sonst werden die weiteren nach Bestätigung des Betrags als Objekte über dem Limit berechnet.

§ 12 Objektplätze

(1) Ein Objekt belegt in einem Abrechnungsmonat einen Objektplatz, wenn es darin mindestens einen Tag aktiv war, und zählt in diesem Monat nur einmal. Entwürfe belegen keinen Platz. Die Veröffentlichung setzt einen aktiven Tarif voraus; ohne ihn werden Objekte nicht angezeigt.

(2) Jedes aktive Objekt über der Objektzahl des Tarifs wird je Abrechnungsmonat zum vollen Preis nach der Preisliste als eigene Rechnungsposition berechnet; der Rabatt des Testzeitraums gilt nicht.

(3) Wird ein Objekt gelöscht, als „verkauft“ oder „vermietet“ markiert oder pausiert, wird der Platz ab dem folgenden Abrechnungsmonat frei; doppelt berechnet wird kein Monat.

(4) Ein Objektplatz hat ab der ersten Veröffentlichung eine Laufzeit von sechs Monaten für Mietobjekte und für Wohnimmobilien zum Verkauf unterhalb der Preisschwelle der Stadt, von zwölf Monaten für Gewerbeobjekte und für Wohnimmobilien zum Verkauf mit Baujahr vor 1949, Denkmalschutz, Erbbaurecht, als Dachgeschosswohnung, Reihenhaus oder Doppelhaushälfte oder oberhalb der Preisschwelle. Die Preisschwellen nennt die Leistungsbeschreibung. Denkmalschutz und Erbbaurecht zählen erst nach Bestätigung des Dokuments.

(5) 14 Tage vor Ende der Laufzeit informiert GREM den Makler; mit Ablauf wird das Objekt „pausiert“ und nicht mehr angezeigt. Der Makler kann den Platz verlängern: monatlich zu 50 % des Preises je Objektplatz seines Tarifs, außerhalb des Limits, bis zum Abschluss des Geschäfts oder bis er die Verlängerung beendet. Ab welchem Abrechnungsmonat sie berechnet wird, wird vor der Aktivierung angezeigt.

(6) Wird dasselbe Objekt innerhalb von sechs Monaten erneut eingestellt, gilt es als dasselbe Objekt mit derselben Laufzeit. Vermarkten mehrere Makler dasselbe Objekt, belegt jede Kopie einen Platz beim jeweiligen Makler; im Katalog erscheint eine gemeinsame Objektseite.

§ 13 Credits

(1) Für Videos, Videos mit KI-Avatar, 3D-Touren und Neuvertonungen werden Credits nach der Preisliste verbraucht; eine Überarbeitung desselben Vorgangs zum selben Objekt innerhalb von sieben Tagen kostet die dort ausgewiesene geringere Zahl. Bruchteile gibt es nicht.

(2) Monatliche Credits werden einen Monat übertragen; gekaufte Credit-Pakete gelten zwölf Monate ab Kauf. Verbraucht werden zuerst übertragene, dann laufende monatliche, zuletzt gekaufte Credits. Reichen sie nicht, wird der Vorgang nicht ausgeführt und ein Paket angeboten.

(3) Beim Wechsel in einen höheren Tarif wird der Unterschied der monatlichen Credits sofort gutgeschrieben, beim Wechsel in einen niedrigeren gilt der neue Umfang ab dem folgenden Abrechnungsmonat.

(4) Bei Kündigung verfallen monatliche Credits mit Ende des bezahlten Zeitraums; gekaufte bleiben bis zum Ablauf ihrer zwölf Monate für eine Wiederaufnahme erhalten. Credits sind kein Zahlungsmittel, nicht übertragbar und werden nicht ausgezahlt.

§ 14 Preise, Rechnungen und Zahlung

(1) Alle Preise gelten in Euro netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 19 %) nach der Preisliste im Zeitpunkt der Buchung, bei Kontakten zum bei der Annahme angezeigten Preis.

(2) Nach Erteilung des SEPA-Mandats (Absatz 4) stellt GREM je Abrechnungsmonat eine Monatsrechnung mit dem Tarif im Voraus und den Leistungen des abgelaufenen Monats (insbesondere Kontakte, Objekte über dem Limit, Platzverlängerungen, Credit-Pakete, Bericht-Audits) als eigenen Positionen. Solange der Tarif per Karte bezahlt wird, erhält der Makler für jede Zahlung eine eigene Rechnung; Objekte über dem Limit und Platzverlängerungen werden dann gesondert abgerechnet und im GREM-Konto per Karte bezahlt. Sofort per Karte bezahlte Leistungen (Absatz 5) werden ebenfalls gesondert abgerechnet.

(3) Rechnungen erhält der Makler elektronisch nach § 14 UStG im Format ZUGFeRD, als PDF im GREM-Konto und per E-Mail; er ist damit einverstanden. Korrekturen erfolgen als Rechnungskorrektur mit Bezug auf die ursprüngliche Rechnung.

(4) Die erste Zahlung erfolgt per Karte über den Zahlungsdienstleister Stripe. Danach kann der Makler im GREM-Konto ein SEPA-Basislastschriftmandat erteilen; ab dem folgenden Abrechnungsmonat werden die Monatsrechnungen per Lastschrift eingezogen. Ohne Mandat wird der Tarif weiter monatlich per Karte bezahlt. Zahlungen nach Absatz 5 leistet der Makler über die Zahlungsseite von Stripe per Karte, Apple Pay oder Google Pay. Vor jedem Einzug erhält der Makler die Rechnung mit Betrag und Abbuchungsdatum im GREM-Konto und per E-Mail spätestens zwei Bankarbeitstage vorher; die Parteien vereinbaren diese verkürzte Frist der Vorabankündigung. Der Makler sorgt für Deckung.

(5) Leistungen außerhalb des Tarifs gehen bis zu einem Limit in die nächste Monatsrechnung; darüber hinaus sind sie sofort per Karte zu bezahlen:

  • bis zur ersten erfolgreichen SEPA-Lastschrift: nur Karte;
  • in den ersten acht Wochen danach: Limit in Höhe des tatsächlich zu zahlenden Tarifpreises;
  • danach: Limit des Tarifs nach der Preisliste, im Testzeitraum die Hälfte;
  • nach fehlgeschlagener Lastschrift oder Rücklastschrift: nur Karte, bis die Rechnung beglichen ist und weitere acht Wochen ohne Rücklastschrift vergangen sind; danach wieder ab der ersten Stufe.

(6) Schlägt ein Einzug fehl oder wird eine Lastschrift zurückgegeben, ist die Rechnung offen und kann im GREM-Konto per Karte beglichen werden. Der Zugang bleibt noch sieben Tage, höchstens bis zum Ende des bezahlten Zeitraums; danach ruhen die kostenpflichtigen Funktionen bis zum Ausgleich, und ein neuer Abrechnungsmonat beginnt nicht. Ist eine Rechnung länger als 14 Tage offen, sind neue Veröffentlichungen, erneutes Anzeigen von Objekten und Platzverlängerungen gesperrt. §§ 286, 288 BGB bleiben unberührt. Kosten einer vom Makler zu vertretenden Rücklastschrift trägt der Makler.

(7) Der Makler kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur aus demselben Vertragsverhältnis.

§ 15 Bewertungen, Rating und Reihenfolge der Anzeige

(1) Das Rating („R“) erscheint im Profil und auf der Auswahlkarte. Es beruht auf Bewertungen von Eigentümern und Interessenten, die einen Kontakt des Maklers erhalten haben, auf Rückmeldungen nach beendeter Zusammenarbeit („Makler hat nicht gepasst“) und auf dem Antwortverhalten: Fristüberschreitungen mindern es, Ablehnungen nicht. Solange weniger als drei Bewertungen vorliegen, erscheint statt des Ratings „Neu auf GREM“.

(2) Bewerten können nur Eigentümer und Interessenten, die einen Kontakt dieses Maklers erhalten haben. Bewertungen oder Rating lassen sich nicht gegen Entgelt beeinflussen.

(3) Der Makler bewertet sich nicht selbst, lässt sich nicht von Personen ohne Geschäftskontakt bewerten, macht Vorteile nicht von positiven Bewertungen abhängig und setzt Bewertende nicht unter Druck.

(4) Eine aus seiner Sicht rechtswidrige Bewertung kann der Makler mit Begründung an [email protected] melden; GREM prüft und entfernt rechtswidrige Bewertungen. Ein Anspruch auf Entfernung zulässiger Kritik besteht nicht.

(5) Hauptparameter der Reihenfolge (Art. 5 Verordnung (EU) 2019/1150):

  • Liste für Eigentümer: nur Makler mit Status „§34c geprüft“ und aktivem Tarif, die nächstgelegenen oben, mit Entfernung; der Eigentümer kann den Radius erweitern;
  • Objektseite mit mehreren Maklern: nach Rating, das beste zuerst;
  • Suchauftrag: mehrere passende Makler mit Status „§34c geprüft“; ihre Zahl nennt die Leistungsbeschreibung.

Eine entgeltliche Beeinflussung der Reihenfolge wird derzeit nicht angeboten; ihre Einführung würde nach § 23 vorher mitgeteilt.

§ 16 Immobilienbewertungen und Bericht-Audit

(1) KI-Bewertungen (Express- und Mietbewertung) und der Express-Bericht sind automatisierte Schätzungen, kein Verkehrswertgutachten (§ 194 BauGB), kein Sachverständigengutachten und keine Zusicherung eines erzielbaren Preises; der Express-Bericht ist so gekennzeichnet. Der Makler stellt sie nicht als Gutachten dar. GREM erstellt keine Verkehrswertgutachten.

(2) Beim Bericht-Audit lädt der Makler ein von einem Dritten erstelltes Bewertungsgutachten hoch; GREM prüft es und erteilt eine Einschätzung in Textform. Sie ist kein Sachverständigengutachten, keine eigene Wertermittlung und keine Bestätigung des Werts.

(3) Der Bericht-Audit ist kostenpflichtig und nicht im Tarif enthalten. Der Preis nach der Preisliste wird netto zuzüglich Umsatzsteuer in der Monatsrechnung berechnet; Tarifrabatte gelten nicht. Die Bearbeitungsdauer nennt die Leistungsbeschreibung.

(4) Der Makler versichert, zur Weitergabe des Gutachtens berechtigt zu sein, insbesondere gegenüber Verfasser und Auftraggeber. Personenbezogene Daten darin verarbeitet GREM nur für die Prüfung; die Datei wird 90 Tage nach der Einschätzung gelöscht. Wertangaben ohne personenbezogene Daten übernimmt GREM in die Datenbasis seiner KI-Bewertung; der Makler ist damit einverstanden. Darauf wird beim Hochladen hingewiesen.

§ 17 Inhalte und Nutzungsrechte

(1) Die Rechte an seinen Inhalten verbleiben beim Makler. Er räumt GREM für die Dauer des Vertrags und der jeweiligen Veröffentlichung das einfache, unentgeltliche, räumlich unbeschränkte Recht ein, sie für die Zwecke der Plattform zu speichern, zu vervielfältigen, technisch anzupassen (z. B. Format, Größe, Übersetzung), mit den vom Makler genutzten Werkzeugen zu bearbeiten und öffentlich zugänglich zu machen: auf der Plattform, in Katalog und Karte, auf Objekt- und Profilseiten, in den Apps von GREM, in der gemeinsamen Objektdatenbank einschließlich der Anzeige für Makler aus dem Ausland und in den vom Makler gewählten Kanälen (z. B. soziale Netzwerke, OpenImmo-Export). GREM darf diese Rechte auf technische Dienstleister übertragen, soweit es für den Betrieb erforderlich ist.

(2) Nach Ende der Veröffentlichung oder des Vertrags entfernt GREM die Inhalte in angemessener Frist aus der öffentlichen Anzeige; gesetzliche Aufbewahrungspflichten, Nachweise (z. B. Bestätigungen nach § 9) und Datensicherungen im üblichen Löschzyklus bleiben unberührt.

(3) GREM darf Objektdaten ohne Personenbezug (z. B. Preis, Fläche, Lage, Objektart, Vermarktungsdauer) zusammengefasst für Statistiken, Marktberichte und die Verbesserung der Bewertungsfunktionen nutzen, auch nach Vertragsende.

(4) Mit den Werkzeugen erstellte Ergebnisse darf der Makler für seine Vermarktung nutzen; dass KI-Ergebnisse urheberrechtlich schutzfähig oder einzigartig sind, wird nicht zugesichert. Für den KI-Avatar lädt der Makler nur eigene Bild- und Tonaufnahmen hoch oder solche mit Einwilligung der abgebildeten Person.

§ 18 Verfügbarkeit und Störungen

(1) GREM betreibt die Plattform mit kaufmännischer Sorgfalt nach dem Stand der Technik. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit wird nicht geschuldet, soweit die Leistungsbeschreibung nichts zusagt. Wartungen erfolgen möglichst in nutzungsarmen Zeiten und werden, soweit planbar, angekündigt. Für Störungen außerhalb seines Einflussbereichs (z. B. höhere Gewalt, Netze Dritter) ist GREM nicht verantwortlich.

(2) Kann der Makler wegen einer von GREM zu vertretenden Störung ein Angebot nicht fristgerecht beantworten oder in der Frist nach § 7 Abs. 8 keinen Kontakt über die Plattform aufnehmen, verlängert sich die Frist um die Dauer der Störung.

§ 19 Haftung

(1) GREM haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GREM nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Makler regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(3) GREM haftet nicht für Angaben, Verhalten und Zahlungsfähigkeit von Eigentümern, Interessenten und anderen Maklern, für Zustandekommen und Erfolg von Maklerverträgen und Geschäften, für Provisionsanteile zwischen Maklern und nicht für die inhaltliche Richtigkeit automatisiert erzeugter Ergebnisse (§ 10 Abs. 7, § 16). Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Die Beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von GREM.

§ 20 Laufzeit und Kündigung

(1) Der Nutzungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Makler kann ihn jederzeit kündigen, in Textform oder durch Löschung seines Kontos in den Einstellungen des GREM-Kontos; GREM kann ihn mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.

(2) Der Tarif verlängert sich jeweils um einen Abrechnungsmonat. Der Makler kann ihn jederzeit zum Ende des bezahlten Abrechnungsmonats in Textform kündigen, insbesondere per E-Mail an [email protected]. GREM kann ihn mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende eines Abrechnungsmonats kündigen. Kündigungen von GREM erfolgen in Textform mit Begründung.

(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für GREM liegt insbesondere vor, wenn die Erlaubnis nach § 34c GewO entfällt und nicht ersetzt wird, unrichtige Nachweise vorgelegt werden, der Makler wiederholt oder schwer gegen § 10 verstößt oder mit Zahlungen erheblich in Verzug ist.

(4) Mit Ende des Tarifs enden die kostenpflichtigen Funktionen, Objekte werden nicht mehr angezeigt, und Leistungen bis zum Vertragsende werden mit einer letzten Rechnung abgerechnet. Für Credits gilt § 13 Abs. 4, für Guthaben § 8 Abs. 4, für im Auftrag verarbeitete Daten die Anlage.

§ 21 Sperrung und Maßnahmen bei Verstößen

(1) Bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße gegen diese AGB oder Gesetze, bei unrichtigen Nachweisen, Zahlungsverzug oder Sicherheitsgefahren kann GREM angemessene Maßnahmen ergreifen: Hinweis oder Abmahnung, Entfernen oder Sperren von Inhalten, Einschränken von Funktionen (z. B. Annahme von Kontakten, Veröffentlichung), Entzug des Status „§34c geprüft“, vorübergehende oder dauerhafte Sperrung des Kontos, Kündigung. GREM berücksichtigt Schwere und Dauer des Verstoßes, Verschulden und die berechtigten Interessen des Maklers.

(2) GREM teilt Maßnahme und Gründe spätestens mit ihrem Wirksamwerden in Textform mit, außer wenn eine gesetzliche oder behördliche Pflicht entgegensteht oder der Makler wiederholt verstoßen hat (Art. 4 Verordnung (EU) 2019/1150, Art. 17 Verordnung (EU) 2022/2065). Der Makler kann Stellung nehmen und kostenfrei unter [email protected] eine Überprüfung verlangen. Ist eine Sperrung vom Makler zu vertreten, bleibt die Zahlungspflicht für den laufenden Abrechnungsmonat bestehen. Entfällt der Grund, hebt GREM die Maßnahme auf.

(3) Rechtswidrige Inhalte kann jeder an [email protected] melden; GREM entscheidet sorgfältig und ohne unangemessene Verzögerung. Dokumente und doppelte Objekte prüft GREM auch automatisiert; den Status „§34c geprüft“ erteilt ein Mitarbeiter.

§ 22 Datenschutz und Datenzugang

(1) Daten des Maklers und seiner Mitarbeiter verarbeitet GREM als Verantwortlicher nach der Datenschutzerklärung, insbesondere für Registrierung, Prüfung nach § 34c GewO, Abrechnung, Nachweise zu Kontakten (Einwilligungen, Zeitpunkt und Status von Anrufen und Nachrichten), Bewertungen und Sicherheit. Prüfdokumente zu § 34c GewO werden aufbewahrt, solange der Status besteht. Das Ereignisprotokoll zu Kontakten (insbesondere Annahme, Kontaktaufnahme, Zeitpunkt und Status von Anrufen und Nachrichten über die Plattform, Gutschriften) bewahrt GREM fünf Jahre auf. Rechnungen und Zahlungsbelege werden für die gesetzlichen Fristen (§ 147 AO, § 14b UStG) aufbewahrt und bei einem Löschverlangen bis dahin gesperrt.

(2) Die Übermittlung von Kontakten beruht auf der Einwilligung der Eigentümer und Interessenten, die GREM mit Textfassung, Datum, Uhrzeit, Sprache und IP-Adresse speichert. Für die übermittelten Daten wird der Makler selbst Verantwortlicher. Soweit GREM Daten im Auftrag des Maklers verarbeitet, insbesondere im CRM und in den Kommunikationsfunktionen, gilt die Anlage; sie wird mit Annahme dieser AGB geschlossen.

(3) Datenzugang (Art. 9 Verordnung (EU) 2019/1150): Der Makler hat im GREM-Konto Zugang zu seinen eingestellten Daten, Kontakten, Anfragen, Rechnungen und Bewertungen. GREM hat Zugang zu allen bereitgestellten und bei der Nutzung entstehenden Daten und nutzt sie für Vertragserfüllung, Abrechnung, Sicherheit, Missbrauchsabwehr und Verbesserung der Plattform sowie ohne Personenbezug nach § 16 Abs. 4 und § 17 Abs. 3. An Dritte gibt GREM Daten nur weiter, soweit es für die Funktionen erforderlich ist (z. B. an Eigentümer, Interessenten, andere Makler, Dienstleister), gesetzlich vorgeschrieben ist oder der Makler zustimmt.

(4) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Geschäftsinformationen der anderen Partei vertraulich.

§ 23 Änderungen der AGB, Leistungen und Preise

(1) GREM kann diese AGB, die Leistungsbeschreibung und die Preisliste für die Zukunft ändern, wenn ein sachlicher Grund besteht, etwa geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung, behördliche Vorgaben, neue Funktionen, technische Entwicklungen, Sicherheitsanforderungen oder veränderte Kosten.

(2) GREM teilt Änderungen mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden in Textform per E-Mail und im GREM-Konto mit.

(3) Der Makler kann bis zum Wirksamwerden in Textform widersprechen oder zu diesem Zeitpunkt kündigen. Widerspricht er nicht und nutzt er die Plattform danach weiter, gelten die Änderungen als angenommen; darauf weist GREM in der Mitteilung besonders hin. Bei Widerspruch gilt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fort; GREM kann ihn dann nach § 20 kündigen.

(4) Preisänderungen gelten frühestens ab dem Abrechnungsmonat, der nach Ablauf der Frist beginnt. Für angenommene Kontakte und gebuchte Einzelleistungen gilt der bei der Buchung angezeigte Preis.

(5) Ohne Frist darf GREM Änderungen vornehmen, zu denen es gesetzlich oder behördlich kurzfristig verpflichtet ist oder die zur Abwehr einer unvorhergesehenen, unmittelbar drohenden Gefahr (z. B. Betrug, Schadsoftware) erforderlich sind. Rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen.

§ 24 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Makler Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, sind für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich der Anlage ausschließlich die Gerichte in Berlin international und örtlich zuständig, soweit gesetzlich zulässig. Hat GREM seinen Sitz in Deutschland, tritt an die Stelle von Berlin der Sitz von GREM. GREM kann den Makler auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(3) Vertragssprache ist Deutsch; maßgeblich ist die deutsche Fassung.

(4) Erklärungen zum Vertrag bedürfen der Textform, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen. Mitteilungen von GREM gehen an die im Konto hinterlegte E-Mail-Adresse und in das GREM-Konto.

(5) Rechte aus diesem Vertrag kann der Makler nur mit Zustimmung von GREM abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

(6) Ist eine Bestimmung unwirksam, bleiben die übrigen wirksam; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Anlage: Vertrag über die Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO)

Zwischen dem Makler als Verantwortlichem (nachfolgend „Auftraggeber“) und GREM CAPITAL LIMITED, 54 Kestrel Avenue, SE24 0EB London, Vereinigtes Königreich, als Auftragsverarbeiter (nachfolgend „GREM“). Dieser Vertrag ist Bestandteil der AGB für Makler und wird mit deren Annahme geschlossen.

1. Gegenstand und Dauer

(1) GREM verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, soweit dieser die Plattform zur Betreuung seiner Kunden, Interessenten und Geschäftspartner nutzt, insbesondere:

  • im CRM (Kontakte, Anfragen, Suchaufträge, Notizen, Termine, Vermarktungsschritte);
  • bei Kontakten ab ihrer Übermittlung an den Auftraggeber;
  • bei seiner Kommunikation über die Plattform (Chat, Telefonie, Benachrichtigungen, automatische Antworten);
  • bei der Anwendung von KI-Werkzeugen auf diese Daten auf seine Veranlassung;
  • in seinen Objekten und Unterlagen, soweit sie personenbezogene Daten enthalten.

(2) Der Vertrag gilt für die Dauer des Nutzungsvertrags und bis zur Löschung oder Rückgabe der Daten nach Ziffer 15.

2. Verarbeitung in eigener Verantwortung von GREM

Nicht Gegenstand dieses Vertrags ist die Verarbeitung, die GREM als eigener Verantwortlicher durchführt: Konten und Anfragen von Eigentümern und Interessenten; die Übermittlung von Kontakten auf deren Einwilligung und die Speicherung der Einwilligungen; Nachweise zu Zeitpunkt und Status von Anrufen und Nachrichten für Fristen und Gutschriften; Bewertungen und Rating; die Prüfung von Nachweisen (Erlaubnis nach § 34c GewO, Finanzierungsnachweise, Dokumente zu Denkmalschutz und Erbbaurecht, Gutachten im Bericht-Audit); Abrechnung und steuerliche Aufbewahrung; Sicherheit und Missbrauchsabwehr; Statistiken und Bewertungsdaten ohne Personenbezug. Hierfür gilt die Datenschutzerklärung.

3. Art und Zweck der Verarbeitung

Erfassen, Speichern, Ordnen, Anzeigen, Durchsuchen und Übermitteln von Daten und Nachrichten, ihre Aufbereitung durch KI-Werkzeuge sowie Sichern, Wiederherstellen und Löschen, jeweils zur Bereitstellung der Funktionen der Plattform für den Auftraggeber.

4. Art der personenbezogenen Daten

  • Kontaktdaten (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Sprache);
  • Angaben zum Objekt und seiner Anschrift, Such- und Kaufinteressen (Region, Objektart, Budget, Zeitrahmen), Prüfzeichen und Spannen zur Finanzierung;
  • Kommunikationsinhalte (Chat-Nachrichten einschließlich Sprach- und Videonachrichten, Notizen) und Kommunikationsdaten (Zeitpunkt, Dauer und Status von Anrufen, keine Gesprächsinhalte);
  • Termine, Besichtigungen und Stand der Vermarktung;
  • Bild- und Tonaufnahmen, soweit sie Personen erkennen lassen.

Besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) sind nicht vorgesehen; der Auftraggeber erfasst sie nur, soweit zulässig und unvermeidbar.

5. Kategorien betroffener Personen

Eigentümer (Verkäufer und Vermieter), Kauf- und Mietinteressenten, sonstige Kunden und Geschäftspartner des Auftraggebers (z. B. andere Makler) sowie seine Mitarbeiter.

6. Weisungen

(1) GREM verarbeitet die Daten nur auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers, auch bei Übermittlungen in Drittländer, sofern GREM nicht gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet ist; dann teilt GREM ihm die rechtlichen Anforderungen vorher mit, soweit das Gesetz dies nicht verbietet.

(2) Die Weisungen sind in den AGB und durch die Nutzung der Funktionen der Plattform festgelegt (z. B. Anlegen, Ändern, Löschen, Versenden). Weitere Weisungen erteilt der Auftraggeber in Textform im Rahmen dieser Funktionen.

(3) Hält GREM eine Weisung für datenschutzwidrig, informiert GREM den Auftraggeber unverzüglich und kann die Ausführung bis zur Klärung aussetzen.

7. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber verantwortet die Zulässigkeit der Verarbeitung und die Wahrung der Betroffenenrechte und meldet GREM unverzüglich festgestellte Fehler oder Unregelmäßigkeiten. Dienste, die er selbst mit seinem Konto verbindet (z. B. eigene Messenger- oder Social-Media-Konten), nutzt er in eigener Verantwortung; deren Betreiber sind keine Unterauftragsverarbeiter von GREM.

8. Vertraulichkeit

GREM setzt nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und gewährt Zugriff nur, soweit es für ihre Aufgaben erforderlich ist.

9. Technische und organisatorische Maßnahmen

(1) GREM trifft die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, insbesondere:

  • Verschlüsselung bei der Übertragung: Zugriff auf die Plattform nur über TLS; Verbindungen zwischen den Servern über ein verschlüsseltes internes Netz; Datenbankverbindungen mit TLS;
  • Verschlüsselung gespeicherter Daten: verschlüsselte Datenträger der Datenbankserver; Passwörter nur als kryptografischer Hashwert; Sicherungskopien der Datenbank werden vor der Ablage außerhalb der Rechenzentren verschlüsselt;
  • Zugriffskontrolle: Rollen- und Rechtekonzept nach dem Erforderlichkeitsprinzip; Verwaltungsoberflächen der Infrastruktur nur über einen zusätzlich abgesicherten Zugang; zweiter Faktor für besonders sensible Verwaltungsvorgänge; Serverzugang nur mit kryptografischen Schlüsseln; Firewalls; Test- und Entwicklungsumgebungen getrennt vom Produktivbetrieb;
  • Protokollierung: Protokolle über Änderungen von Einstellungen und über Verwaltungsvorgänge; Ereignisprotokoll zu Kontakten, gesichert mit einer Kette von Prüfwerten;
  • Verfügbarkeit: Spiegelung der Datenbank in drei Rechenzentren; laufende Sicherung mit Wiederherstellung auf einen Zeitpunkt; nächtliche Sicherungskopien von Datenbank und Dateien bei Cloudflare R2 mit Speicherort in der EU; Überwachung rund um die Uhr mit Alarmierung; Wiederherstellungsübungen;
  • Datenminimierung und Dateien: Kontakte bis zur Annahme anonymisiert; Finanzierungsunterlagen von Interessenten erhält der Auftraggeber nicht; hochgeladene Dateien werden nach ihrem tatsächlichen Typ geprüft; nicht öffentliche Dokumente liegen in geschütztem Speicher ohne öffentlichen Abruf;
  • regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen.

(2) GREM darf die Maßnahmen dem technischen Fortschritt anpassen, ohne das vereinbarte Schutzniveau zu unterschreiten.

10. Ort der Verarbeitung und Drittländer

(1) GREM verarbeitet die Daten in Rechenzentren von OVHcloud in Frankreich (Gravelines), Deutschland (Limburg) und im Vereinigten Königreich (Erith); die technische Überwachung läuft in Polen (Warschau). Dateien liegen auf diesen Servern oder im Objektspeicher von OVHcloud in Deutschland, Sicherungskopien bei Cloudflare R2 mit Speicherort in der EU; bis zum Abschluss des Umzugs verbleiben ältere Sicherungskopien bei Hetzner Online in Deutschland. Für das Vereinigte Königreich besteht ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission (Art. 45 DSGVO).

(2) Übermittlungen in sonstige Drittländer erfolgen nur nach Art. 44 ff. DSGVO, insbesondere auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (z. B. EU-US Data Privacy Framework bei zertifizierten Empfängern) oder der Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission. Dies betrifft vor allem Unterauftragsverarbeiter mit Sitz in den USA sowie die Verarbeitung von Videos in Singapur (Kling AI).

11. Unterauftragsverarbeiter

(1) Der Auftraggeber erteilt GREM die allgemeine Genehmigung zum Einsatz von Unterauftragsverarbeitern. Bei Vertragsschluss sind dies:

  • GREM CAPITAL LIMITED (London, Vereinigtes Königreich), soweit sie nicht selbst Anbieter ist: Betrieb und Weiterentwicklung der technischen Plattform;
  • OVHcloud: Hosting von Servern, Datenbanken und Objektspeicher (Frankreich, Deutschland, Vereinigtes Königreich, Polen);
  • Hetzner Online (Deutschland): ältere Sicherungskopien bis zum Abschluss des Umzugs;
  • Cloudflare: Netzwerk und Auslieferung von Inhalten, Schutz vor Angriffen, gesicherter Serverzugang, Vermittlung von Anrufen in der App, Sicherungskopien (R2, Speicherort EU);
  • SendPulse: E-Mail-Versand;
  • Zadarma: SMS und Telefonie einschließlich Anrufen aus dem GREM-Konto;
  • Google (Firebase Cloud Messaging) und Apple (Apple Push Notification service): Push-Benachrichtigungen;
  • OpenAI (USA): KI-Sprachmodelle für Assistent, automatische Antworten, Texte, Übersetzungen, Bildbearbeitung, Sprachausgabe und Transkription;
  • KI-Dienste für Bild-, Video- und Audioinhalte, soweit übermittelte Inhalte personenbezogene Daten enthalten: Black Forest Labs und Replicate (Fotobearbeitung), HeyGen (Videos mit KI-Avatar), ElevenLabs (Sprachausgabe) und Kling AI (Singapur, Videos aus Fotos);
  • DeepL: Übersetzung von Benachrichtigungen;
  • Google (Google Maps Platform): Karten und Geokodierung von Objektanschriften;
  • Sentry, soweit eingesetzt: Fehlerdiagnose; Telefonnummern und E-Mail-Adressen werden vorher unkenntlich gemacht.

(2) Die aktuelle Liste mit Sitz und Ort der Verarbeitung erhält der Auftraggeber auf Anfrage an [email protected]. Über die beabsichtigte Hinzuziehung oder Ersetzung eines Unterauftragsverarbeiters informiert GREM mindestens 30 Tage vorher in Textform. Der Auftraggeber kann aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen und, wenn keine Einigung zustande kommt, zum Wirksamwerden der Änderung kündigen.

(3) GREM verpflichtet Unterauftragsverarbeiter vertraglich auf die Pflichten dieses Vertrags (Art. 28 Abs. 4 DSGVO) und haftet für sie wie für eigenes Handeln.

12. Unterstützung des Auftraggebers

GREM unterstützt den Auftraggeber mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen bei Anträgen betroffener Personen (Art. 12 bis 22 DSGVO) und bei den Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der verfügbaren Informationen. Anliegen betroffener Personen an GREM leitet GREM unverzüglich an den Auftraggeber weiter, soweit sie ihm zuzuordnen sind.

13. Meldung von Datenschutzverletzungen

GREM meldet dem Auftraggeber eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unverzüglich nach Kenntnis in Textform mit den verfügbaren Angaben nach Art. 33 Abs. 3 DSGVO, gegebenenfalls schrittweise, ergreift unverzüglich Maßnahmen zur Eindämmung und unterstützt den Auftraggeber bei Meldungen an die Aufsichtsbehörde und der Benachrichtigung Betroffener.

14. Nachweise und Kontrollrechte

GREM stellt die zum Nachweis der Pflichten aus Art. 28 DSGVO erforderlichen Informationen zur Verfügung. Der Auftraggeber kann die Einhaltung durch Auskünfte, geeignete Nachweise oder nach rechtzeitiger Anmeldung durch Prüfungen während der Geschäftszeiten überprüfen, selbst oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Prüfer, der nicht im Wettbewerb mit GREM steht. Prüfungen dürfen den Betrieb nicht unverhältnismäßig stören und die Vertraulichkeit der Daten anderer Kunden nicht gefährden. Für Rechenzentren von Unterauftragsverarbeitern genügen deren Nachweise.

15. Löschung und Rückgabe nach Vertragsende

(1) Während der Laufzeit kann der Auftraggeber seine Daten über die Funktionen der Plattform einsehen, ändern und einzeln löschen.

(2) Nach Ende des Nutzungsvertrags löscht GREM die im Auftrag verarbeiteten Daten oder gibt sie dem Auftraggeber heraus, nach dessen Wahl (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DSGVO). Die Herausgabe erfolgt auf Anfrage in Textform an [email protected] als Datei in einem gängigen, maschinenlesbaren Format; der Auftraggeber stellt die Anfrage vor dem Vertragsende oder innerhalb von 30 Tagen danach.

(3) Nach der Herausgabe oder, wenn der Auftraggeber bis zum Ablauf dieser Frist keine Herausgabe verlangt hat, nach Fristablauf löscht GREM die Daten, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Speicherung besteht. Löscht der Auftraggeber sein Konto, sind seine Daten zunächst nur für andere nicht mehr sichtbar und gesperrt, damit das Konto auf Wunsch wiederhergestellt oder die Herausgabe verlangt werden kann; die endgültige Löschung folgt nach Satz 1. Daten in Sicherungskopien werden im regulären Löschzyklus gelöscht und bis dahin nicht mehr verarbeitet. Die Löschung bestätigt GREM auf Verlangen in Textform. Für Daten nach Ziffer 2 gilt die Datenschutzerklärung.

16. Haftung und Vorrang

Gegenüber betroffenen Personen gilt Art. 82 DSGVO; im Verhältnis der Parteien gilt § 19 AGB, soweit Art. 82 DSGVO nicht entgegensteht. In Fragen des Datenschutzes geht dieser Vertrag den AGB vor; im Übrigen gelten die Schlussbestimmungen der AGB.

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