Allgemeine Geschäftsbedingungen für Eigentümer
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Nutzung der Plattform GREM durch private Eigentümer, die eine Immobilie in Deutschland verkaufen oder vermieten möchten. Anbieter ist GREM CAPITAL LIMITED, 54 Kestrel Avenue, SE24 0EB London, Vereinigtes Königreich, E-Mail: [email protected] (im Folgenden „GREM“). Weitere Angaben zum Anbieter enthält das Impressum.
Personenbezeichnungen in diesen AGB gelten für alle Geschlechter.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen GREM und Eigentümern über die Nutzung von GREM für Objekte in Deutschland über die Website de.grem.capital, das Nutzerkonto im Webbrowser (im Folgenden „GREM-Konto“) und die Apps von GREM (zusammen „Plattform“), für die kostenlose Nutzung ebenso wie für kostenpflichtige Pakete (§ 11) und den Bericht-Audit (§ 12).
(2) Eigentümer im Sinne dieser AGB ist, wer als Verbraucher (§ 13 BGB) eine Immobilie in Deutschland verkaufen oder vermieten möchte und dafür die Plattform nutzt. Dazu gehört auch, wer zur Vermarktung des Objekts berechtigt ist, etwa ein Miteigentümer mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer oder ein Bevollmächtigter des Eigentümers. Kauf- und Mietinteressenten heißen im Folgenden „Interessenten“.
(3) Maßgeblich ist die Lage des Objekts: Für ein Objekt in Deutschland gelten diese AGB unabhängig davon, für welches Land das GREM-Konto geführt wird.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Verbrauchern. Für Makler und Maklerunternehmen gelten die AGB für Makler.
§ 2 Rolle von GREM
(1) GREM bietet einen Auswahldienst: Die Plattform zeigt dem Eigentümer geprüfte Makler in der Umgebung seines Objekts, und der Eigentümer entscheidet selbst, ob und welchen Makler er wählt. GREM wählt keinen Makler für ihn aus und weist ihm keinen zu; die Verantwortung für die Auswahl liegt beim Eigentümer.
(2) GREM ist kein Makler. GREM ist weder Partei des Maklervertrags noch eines Kauf- oder Mietvertrags über das Objekt, führt keine Verhandlungen und wirkt am Abschluss solcher Verträge nicht mit.
(3) Den Maklervertrag schließen Eigentümer und Makler unmittelbar miteinander. Inhalt, Form, Laufzeit, eine etwaige Exklusivität sowie Höhe und Verteilung der Provision vereinbaren allein die Vertragsparteien; GREM prüft und regelt dies nicht. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Maklerverträge (insbesondere §§ 652 ff. und §§ 656a ff. BGB) obliegt den Vertragsparteien.
(4) Der Eigentümer zahlt GREM weder eine Grundgebühr noch eine Provision noch ein Erfolgshonorar. Kosten entstehen ihm nur, wenn er selbst ein kostenpflichtiges Paket (§ 11) oder einen Bericht-Audit (§ 12) bestellt.
(5) GREM finanziert die Plattform vor allem durch Entgelte der Makler. Für die Übermittlung des Kontakts eines Eigentümers zahlt der Makler, der die Anfrage annimmt, an GREM einen festen Betrag, dessen Höhe sich nach der Art und bei Verkaufsobjekten nach der Kategorie des Objekts richtet (§ 5 Abs. 4). Am Maklerlohn ist GREM nicht beteiligt. Die Bedingungen zwischen Eigentümer und Makler werden dadurch nicht berührt.
(6) GREM erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Finanzberatung und keine Leistungen eines Sachverständigen.
§ 3 Registrierung und GREM-Konto
(1) Die Registrierung ist kostenlos und setzt Volljährigkeit und unbeschränkte Geschäftsfähigkeit voraus. Mit Abschluss der Registrierung kommt zwischen GREM und dem Eigentümer ein unentgeltlicher Nutzungsvertrag zustande.
(2) Der Eigentümer macht bei der Registrierung und bei der Nutzung wahre und vollständige Angaben und hält sie aktuell.
(3) Bei der Registrierung bestätigt der Eigentümer seine Mobilfunknummer mit einem Code, den er per SMS erhält. Ohne bestätigte Nummer kann er keine Anfrage an einen Makler senden. Eine Mobilfunknummer kann nur für ein Eigentümerkonto bestätigt werden.
(4) Der Eigentümer hält seine Zugangsdaten geheim. Das GREM-Konto ist nicht übertragbar.
§ 4 Kostenlose Leistungen
(1) Kostenlos sind insbesondere:
- die Registrierung und das GREM-Konto;
- das Anlegen von Objekten (Wohnung, Haus, Grundstück, Gewerbeobjekt);
- die KI-Bewertung des Objekts in Euro (§ 5);
- die Liste geprüfter Makler in der Umgebung mit ihrer Bewertung und die Auswahl eines Maklers (§ 6);
- die Veröffentlichung des Objekts im Katalog von GREM, sobald der Katalog freigeschaltet ist (Abs. 3);
- die Kommunikation mit dem gewählten Makler, nachdem dieser die Anfrage angenommen hat.
(2) Ein Eigentümerkonto kann in Deutschland gleichzeitig höchstens so viele Objekte veröffentlichen, wie auf der Plattform angegeben ist (derzeit drei). Weitere Objekte kann der Eigentümer als Entwurf anlegen; veröffentlicht werden sie erst, wenn ein Platz frei wird. Mehr Objekte gleichzeitig veröffentlichen nur Makler mit einem Tarif nach den AGB für Makler.
(3) Der öffentliche Katalog und die Karte werden erst freigeschaltet, wenn in den Pilotregionen eine ausreichende Zahl von Objekten vorhanden ist. Bis dahin ist ein Objekt im Katalog nicht öffentlich sichtbar. Im Katalog wird keine Telefonnummer angezeigt; Interessenten nehmen über eine Anfrage auf der Plattform Kontakt auf. Beim Inserat eines Eigentümers ohne Makler weist die Plattform darauf hin, dass die Anfrage der vom Eigentümer gewählte Makler oder der Eigentümer selbst erhält.
(4) GREM kann kostenlose Funktionen ändern oder einstellen, soweit dies für den Eigentümer zumutbar ist, etwa aus technischen, rechtlichen oder Sicherheitsgründen. Über wesentliche Einschränkungen informiert GREM rechtzeitig vorher.
§ 5 KI-Bewertung
(1) Die KI-Bewertung ist eine automatisierte Schätzung des Werts des Objekts auf Grundlage der Angaben des Eigentümers, von Vergleichsdaten und statistischen Modellen. Sie kann als einzelner Wert oder als Wertspanne ausgegeben werden. Eine Besichtigung findet nicht statt.
(2) Die KI-Bewertung ist kein Sachverständigengutachten und keine Ermittlung des Verkehrswerts im Sinne von § 194 BauGB. Sie ersetzt kein Gutachten eines Sachverständigen und ist nicht zur Vorlage bei Gerichten, Behörden, Finanzämtern oder Kreditinstituten bestimmt. Soweit GREM zusätzlich einen kurzen Bewertungsbericht bereitstellt, gilt dasselbe; der Bericht ist entsprechend gekennzeichnet.
(3) Die Genauigkeit hängt wesentlich von den Angaben des Eigentümers und der Datenlage ab. GREM übernimmt keine Gewähr dafür, dass der geschätzte Wert am Markt erzielt wird.
(4) Nach der KI-Bewertung richtet sich auch die Kategorie des Objekts, die den Betrag bestimmt, den ein Makler für die Übermittlung des Kontakts an GREM zahlt (§ 2 Abs. 5). Liegt keine KI-Bewertung vor, wird die Kategorie nach dem vom Eigentümer angegebenen Preis bestimmt und als „Kategorie nach Preisangabe des Eigentümers“ gekennzeichnet. Die Kategorie wird dem Eigentümer angezeigt; für ihn entstehen dadurch keine Kosten.
§ 6 Auswahl eines Maklers
Angezeigte Makler und Reihenfolge
(1) In der Auswahlliste erscheinen nur Makler mit einem Konto für Deutschland, die den Status „§34c geprüft“ und einen aktiven Tarif haben.
(2) Die Liste ist nach der Entfernung zum Objekt sortiert, die nächstgelegenen Makler zuerst; die Entfernung wird angezeigt. Der Eigentümer kann den Suchradius schrittweise erweitern. Findet sich auch dann kein Makler, teilt GREM dies mit, und der Eigentümer kann sich benachrichtigen lassen, sobald ein geprüfter Makler in seiner Umgebung verfügbar ist. Eine bessere Platzierung in dieser Liste gegen Entgelt bietet GREM derzeit nicht an.
(3) Die Karte eines Maklers zeigt insbesondere Name, Foto, Unternehmen, Tätigkeitsgebiet, das Kennzeichen „§34c geprüft“, die Bewertung R, die Zahl seiner Objekte in der Umgebung, Rezensionen, Arbeitssprachen und die durchschnittliche Antwortzeit; bei weniger als drei Bewertungen steht statt R „Neu auf GREM“. Telefon, E-Mail, Website und Chat des Maklers werden erst nach Annahme der Anfrage zugänglich; sein Impressum steht auf einer gesonderten Seite seines Profils.
(4) In die Bewertung R fließen insbesondere Bewertungen und Rückmeldungen von Eigentümern und Interessenten sowie das Antwortverhalten des Maklers ein, etwa überschrittene Antwortfristen. Rezensionen zu einem Makler können nur Eigentümer und Interessenten abgeben, deren Kontakt diesem Makler über die Plattform übermittelt wurde. Rezensionen müssen auf eigener Erfahrung beruhen und sachlich sein.
(5) Das Kennzeichen „§34c geprüft“ bedeutet, dass GREM die Erlaubnis nach § 34c GewO und bei Gesellschaften einen Auszug aus dem Handelsregister teilweise automatisiert geprüft hat und ein Mitarbeiter von GREM sie freigegeben hat. Die Prüfung bezieht sich auf die vorgelegten Unterlagen; eine Aussage über die Qualität der Arbeit des Maklers ist damit nicht verbunden.
Anfrage und Annahme
(6) Der Eigentümer wählt einen Makler und sendet ihm eine Anfrage. Es kann jeweils nur eine Anfrage offen sein. Vor dem Absenden holt GREM die Einwilligung in die Datenübermittlung ein (§ 9).
(7) Der Makler kann die Anfrage innerhalb von vier Arbeitsstunden annehmen oder ablehnen. Arbeitsstunden sind montags bis freitags von 8 bis 20 Uhr und samstags von 9 bis 14 Uhr (Zeitzone Europe/Berlin), ohne die bundeseinheitlichen Feiertage und die im gesamten Bundesland des Geschäftssitzes des Maklers geltenden Feiertage; hat der Makler kein Bundesland angegeben, zählen nur die bundeseinheitlichen Feiertage. Lehnt der Makler ab oder läuft die Frist ab, wird der Eigentümer benachrichtigt und kann selbst einen anderen Makler wählen; eine automatische Weiterleitung findet nicht statt. Wählt er keinen neuen Makler, erinnert GREM ihn zweimal im Abstand von 48 Stunden; die Anfrage bleibt im GREM-Konto gespeichert.
(8) Vor der Annahme sind die Kontaktdaten des Eigentümers für den Makler nicht sichtbar. Mit der Annahme erhält der Makler die Kontaktdaten des Eigentümers und die Angaben zum Objekt und kann das Objekt als eigenes Inserat übernehmen. Das Inserat des Eigentümers wird entfernt, sobald der Makler seine Fassung veröffentlicht.
(9) Materialien aus gebuchten Paketen kann der Eigentümer dem gewählten Makler mit einer Funktion der Plattform übergeben; mit der Annahme gehen sie zusammen mit dem Objekt auf den Makler über. Zu den Nutzungsrechten siehe § 10.
Kontaktaufnahme und Zuordnung für bis zu 14 Tage
(10) Der Makler muss innerhalb von drei Tagen über die Telefonie oder den Chat von GREM Kontakt mit dem Eigentümer aufnehmen. Gezählt werden Montag bis Samstag ohne Feiertage im Sinne von Abs. 7; der Tag der Annahme ist der erste Tag, bei Annahme nach 18 Uhr beginnt die Frist am Folgetag. Nimmt der Makler in dieser Frist keinen Kontakt über GREM auf, wird der Eigentümer frei und kann einen anderen Makler wählen.
(11) Nach der Annahme wird der Eigentümer bis zu 14 Kalendertage ab der Annahme über die Plattform keinem anderen Makler übermittelt, solange er die Zusammenarbeit nicht beendet; die drei Tage nach Abs. 10 sind darin enthalten. Der Eigentümer kann die Zusammenarbeit jederzeit im Status seiner Anfrage mit „Makler hat nicht gepasst“ beenden; er ist dann sofort frei. Seine Rückmeldung fließt in die Bewertung des Maklers ein. Endet die Zusammenarbeit so oder nach Abs. 10, wird eine vom Makler übernommene Fassung des Objekts pausiert. Nimmt der Eigentümer Anrufe des Maklers nicht an, beendet dies die Zuordnung nicht.
(12) Nach Ablauf der 14 Tage kann der Eigentümer zusätzlich einen weiteren Makler wählen; arbeiten mehrere Makler für dasselbe Objekt, wird es als eine Karte mit allen Maklern angezeigt. Die Zuordnung nach Abs. 11 betrifft nur die Übermittlung über die Plattform; den Maklervertrag und Entscheidungen des Eigentümers außerhalb der Plattform berührt sie nicht.
(13) Telefonate über die Telefonie von GREM werden nicht aufgezeichnet. Gespeichert werden Zeitpunkt und Status von Anrufen und Nachrichten.
§ 7 Interessenten und direkte Zusammenarbeit
Anfragen zum Objekt
(1) Interessenten nehmen über eine Anfrage auf der Plattform Kontakt auf. Dabei willigen sie ein, dass ihre Daten an den Eigentümer oder an den vom Eigentümer gewählten Makler übermittelt werden. Interessenten, die ein anderer Makler, auch aus dem Ausland, vorstellt (im Folgenden „Partnermakler“), bestätigen ihre Einwilligung zusätzlich über einen Link; vorher werden ihre Daten nicht übermittelt.
(2) Hat ein Makler die Anfrage des Eigentümers angenommen, erhält dieser Makler die Anfragen von Interessenten zu dem Objekt. Wartet die Anfrage des Eigentümers noch auf die Antwort eines Maklers, wartet die Anfrage des Interessenten mit und geht an den Makler, der die Anfrage des Eigentümers annimmt.
Direkte Zusammenarbeit
(3) Hat der Eigentümer ein Paket gebucht, das die direkte Zusammenarbeit umfasst (§ 11 Abs. 1), kann er mit Interessenten unmittelbar über das System von GREM (Telefonie und Chat) arbeiten. Mit einem Interessenten, den ein Partnermakler vorstellt, erfolgt die Zusammenarbeit über diesen Partnermakler; dessen Name wird dem Eigentümer angezeigt, sobald die Zuordnung zustande kommt. Kontaktdaten von Interessenten erhält der Eigentümer im Rahmen dieser direkten Zusammenarbeit.
(4) In der direkten Zusammenarbeit führt der Eigentümer Gespräche, Besichtigungen und Verhandlungen selbst und in eigener Verantwortung. GREM nimmt daran nicht teil und schuldet keinen Vertragsabschluss. Angaben von Interessenten prüft GREM nur, soweit dies auf der Plattform ausdrücklich angegeben ist, etwa durch ein Prüfkennzeichen. Ein Vertrag über den Kauf eines Grundstücks oder einer Eigentumswohnung bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB).
(5) Durch die Nutzung der Plattform entsteht für den Eigentümer keine Pflicht, einem Makler oder Partnermakler eine Vergütung zu zahlen. Eine solche Pflicht kann nur durch eine gesonderte Vereinbarung mit diesem entstehen.
(6) Hinweis: Der Käufer kann aus dem Ausland kommen. Wenn Sie seine Sprache nicht beherrschen, empfehlen wir Ihnen, einen Makler zu wählen. Die Sprachen, in denen ein Makler arbeitet, sind auf seiner Karte angegeben.
Eigentümer ohne Makler und ohne Paket
(7) Hat der Eigentümer weder einem Makler eine Anfrage gesendet noch ein Paket gebucht und fragt ein Interessent an, teilt GREM dem Eigentümer mit, dass es einen Interessenten für sein Objekt gibt. Der Eigentümer kann wählen, ob er selbst mit dem Interessenten arbeitet (Buchung eines Pakets mit direkter Zusammenarbeit) oder einen Makler wählt, der die Vermarktung übernimmt. Für diese Entscheidung hat er 24 Stunden Zeit.
(8) Entscheidet sich der Eigentümer nicht innerhalb dieser Frist oder lehnt er ab, wird der Interessent freigegeben, und der Eigentümer erhält darüber eine Nachricht. Der Eigentümer kann einmal je Objekt die Wiederaufnahme wählen. Danach hat er 48 Stunden Zeit, tatsächlich zu handeln: entweder eine Anfrage an einen gewählten Makler senden oder ein Paket bezahlen und mindestens fünf Fotos des Objekts hochladen. Die Zahlung allein genügt nicht. Geschieht dies nicht, ist der Interessent endgültig frei.
(9) Bei den Fristen nach Abs. 7 und 8 zählen Sonntage, die bundeseinheitlichen Feiertage und die im gesamten Bundesland des Objekts geltenden Feiertage nicht mit. Der Interessent und ein ihn vorstellender Partnermakler sehen, bis wann der Eigentümer entscheidet („Eigentümer entscheidet bis …“), und können ihre Anfrage jederzeit zurückziehen.
(10) Ein Anspruch darauf, dass ein Interessent wartet oder ein Geschäft zustande kommt, besteht nicht. GREM verkauft keine Kontakte von Interessenten; der Preis eines Pakets wird für die darin beschriebenen Leistungen geschuldet.
§ 8 Pflichten des Eigentümers, Inhalte und Moderation
(1) Der Eigentümer stellt nur Objekte ein, die ihm gehören oder zu deren Vermarktung er berechtigt ist und die er tatsächlich verkaufen oder vermieten möchte. Seine Angaben zum Objekt müssen wahr, vollständig und aktuell sein.
(2) Für die Angaben zum Energieausweis ist der Eigentümer verantwortlich. Die Plattform verlangt eine von drei Angaben: Energieausweis liegt vor; liegt noch nicht vor (im Inserat erscheint dann „Energieausweis wird bei Besichtigung vorgelegt“); Baudenkmal ohne Pflicht zum Energieausweis (nur bei bestätigtem Denkmalschutz). Die Pflichten des Verkäufers oder Vermieters nach dem Gebäudeenergiegesetz, etwa die Vorlage des Energieausweises bei der Besichtigung, bleiben beim Eigentümer.
(3) Unzulässig sind insbesondere Inhalte, die gegen Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen, die irreführend sind oder die diskriminieren, etwa entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz bei der Vermietung, sowie Werbung für Dritte und unerwünschte Massennachrichten.
(4) Texte, Übersetzungen, Bilder und Videos, die die Plattform ganz oder teilweise mit Hilfe von KI erstellt oder bearbeitet, prüft der Eigentümer vor der Verwendung auf ihre Richtigkeit. Virtuell eingerichtete oder auf andere Weise mit KI veränderte Darstellungen dürfen nicht als unveränderte Aufnahmen des Objekts ausgegeben werden; der Eigentümer weist auf die Veränderung hin, wenn die Darstellung sonst einen falschen Eindruck vom Zustand des Objekts erwecken kann.
(5) Makler können über die Plattform eine Beschwerde über einen Eigentümer einreichen, etwa weil er nicht Eigentümer oder nicht zur Vermarktung berechtigt ist, weil das Objekt nicht existiert oder weil er nicht verkaufen will. Gehen solche Beschwerden von Maklern zweier verschiedener Unternehmen ein, wird das Konto des Eigentümers gesperrt, und GREM klärt den Sachverhalt. GREM teilt dem Eigentümer die Sperre und ihre Gründe mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, hebt GREM die Sperre auf. Eine einzelne Beschwerde führt nicht zur Sperre, wird aber vermerkt.
(6) GREM kann Inhalte und Konten darauf prüfen, ob sie diesen AGB und dem Gesetz entsprechen, teilweise automatisiert und auch mit Hilfe von KI; Zweifelsfälle prüfen Mitarbeiter. Bei Verstößen kann GREM Inhalte sperren oder entfernen, ihre Sichtbarkeit einschränken oder das Konto ganz oder teilweise sperren und wählt dabei das mildeste geeignete Mittel.
(7) Über Maßnahmen nach Abs. 5 und 6 informiert GREM den Eigentümer mit Begründung (Art. 17 der Verordnung (EU) 2022/2065, Gesetz über digitale Dienste). Der Eigentümer kann unter [email protected] widersprechen; GREM prüft den Widerspruch und teilt das Ergebnis mit. Der Rechtsweg bleibt unberührt. Hinweise auf rechtswidrige Inhalte kann jeder an [email protected] senden, mit genauer Bezeichnung des Inhalts und Begründung.
§ 9 Einwilligungen und Datenschutz
(1) Die Einwilligung in die Übermittlung seiner Daten erteilt der Eigentümer nicht bei der Registrierung, sondern jeweils beim Absenden einer Anfrage. Wählt er einen Makler, willigt er ein, dass seine Daten und sein Objekt an den von ihm gewählten Makler übermittelt werden. Beim Hochladen von Fotos gibt er die Erklärung nach § 10 Abs. 3 und 4 ab.
(2) GREM speichert zu jeder Einwilligung die Fassung des Textes, Datum, Uhrzeit, Sprache und IP-Adresse. Der Eigentümer kann eine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, etwa indem er die Anfrage im GREM-Konto storniert oder zurückzieht oder an [email protected] schreibt. Daten, die bereits an einen Makler übermittelt wurden, verarbeitet dieser in eigener Verantwortung; Rechte dem Makler gegenüber macht der Eigentümer bei diesem geltend.
(3) Den Ablauf seiner Anfragen (etwa Wahl des Maklers, Annahme, Kontaktaufnahme, Zeitpunkt und Status von Anrufen und Nachrichten über die Plattform) hält GREM in einem Ereignisprotokoll fest und bewahrt es fünf Jahre auf, um Fristen und Abläufe gegenüber den Beteiligten nachweisen zu können.
(4) GREM informiert den Eigentümer über Vorgänge zu seinen Objekten und Anfragen im GREM-Konto sowie per E-Mail, Push-Mitteilung oder SMS.
(5) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, auch zum Einsatz von KI-Diensten und zu Aufbewahrungsfristen, enthält die Datenschutzerklärung.
§ 10 Fotos und andere Inhalte: Nutzungsrechte
(1) Die Rechte an Fotos, Panoramen, Grundrissen, Texten und anderen Inhalten, die der Eigentümer hochlädt (im Folgenden „Inhalte“), verbleiben beim Eigentümer oder beim jeweiligen Rechteinhaber.
(2) Der Eigentümer räumt GREM an seinen Inhalten ein einfaches, unentgeltliches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, soweit dies für die Leistungen der Plattform erforderlich ist: die Inhalte zu speichern, im GREM-Konto, im Inserat, im Katalog und auf einer Landingpage des Objekts zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen, sie technisch anzupassen (etwa Format und Größe), sie für gebuchte Pakete zu bearbeiten (etwa durch Retusche, virtuelle Einrichtung oder die Erstellung von Grundriss, Exposé, Video und 3D-Tour) und sie an den vom Eigentümer gewählten Makler zu übermitteln. Das Nutzungsrecht endet mit der Löschung des Inhalts, des Objekts oder des Kontos; unberührt bleiben gesetzliche Aufbewahrungspflichten, die Speicherung nach Maßgabe der Datenschutzerklärung (etwa in Datensicherungen) und bereits an einen Makler übergebene Inhalte (Abs. 3).
(3) Mit der Übermittlung an den gewählten Makler räumt der Eigentümer diesem ein einfaches Nutzungsrecht an seinen Inhalten und an den Materialien aus gebuchten Paketen ein, um dieses Objekt zu vermarkten, auch auf Immobilienportalen. Dauer und weitere Einzelheiten können Eigentümer und Makler im Maklervertrag regeln. Fehlt eine solche Regelung, endet das Nutzungsrecht mit dem Ende der Vermarktung dieses Objekts durch den Makler.
(4) Beim Hochladen versichert der Eigentümer, dass
- er die Inhalte selbst erstellt oder vom Rechteinhaber (etwa einem Fotografen) die erforderlichen Rechte erworben hat, einschließlich des Rechts, die Inhalte bearbeiten zu lassen und GREM und dem gewählten Makler Nutzungsrechte nach Abs. 2 und 3 einzuräumen;
- abgebildete Personen nicht erkennbar sind oder in die Veröffentlichung eingewilligt haben;
- die Inhalte keine Rechte Dritter verletzen.
Eine Haftung ohne Verschulden wird durch diese Versicherung nicht begründet; für Verstöße haftet der Eigentümer nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Verletzt der Eigentümer durch seine Inhalte schuldhaft Rechte Dritter, stellt er GREM von den Ansprüchen frei, die Dritte deswegen gegen GREM geltend machen, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung in Höhe der gesetzlichen Gebühren. Hat der Eigentümer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten, gilt dies nicht. GREM informiert den Eigentümer unverzüglich, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und erkennt Ansprüche nicht ohne Abstimmung mit ihm an. Ein Mitverschulden von GREM wird angerechnet (§ 254 BGB).
(6) An den Materialien, die GREM im Rahmen eines Pakets erstellt (etwa bearbeitete Fotos, Exposé, Videos, 3D-Tour, Landingpage, Texte und Übersetzungen), räumt GREM dem Eigentümer, soweit daran Rechte bestehen, ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, um das Objekt zu vermarkten. Dazu gehört das Recht, die Materialien dem gewählten Makler zu übergeben und ihm ein Nutzungsrecht nach Abs. 3 einzuräumen. Rechte an der Software, an Vorlagen und an den Kennzeichen von GREM verbleiben bei GREM.
(7) Fotos, Videos und die 3D-Tour aus Paketen tragen kein Zeichen von GREM. Das PDF-Exposé enthält in der Fußzeile den Hinweis „erstellt mit GREM“; die Landingpage des Objekts auf einer Subdomain von GREM trägt das Logo von GREM. Dies gilt auch nach der Übergabe der Materialien an einen Makler.
§ 11 Kostenpflichtige Pakete
Leistungen
(1) Für ein Objekt, das er verkaufen möchte, kann der Eigentümer freiwillig ein kostenpflichtiges Paket buchen. Die Leistungen nach § 4 bleiben kostenlos. Derzeit werden angeboten:
- Paket für 290 €: Werbematerialien für das Objekt, nämlich Bearbeitung und Retusche der Fotos, virtuelle Einrichtung, Grundriss, verkaufsfördernde Objektbeschreibung mit Übersetzungen, PDF-Exposé, ein kurzes Video im Hochformat bis 30 Sekunden und eine Landingpage des Objekts; außerdem die Möglichkeit, über GREM direkt mit Interessenten zu arbeiten (§ 7 Abs. 3 bis 5).
- Premium-Paket für 490 €: alle Leistungen des Pakets für 290 € sowie eine 3D-Tour durch das Objekt, ein ausführliches Video von 60 bis 90 Sekunden und eine Videopräsentation mit KI-Avatar.
- Wechsel zum Premium-Paket: Wer das Paket für 290 € gebucht hat, kann gegen Zahlung des Differenzbetrags von 200 € zum Premium-Paket wechseln.
(2) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die Paketbeschreibung bei der Bestellung. Sie nennt insbesondere die Anforderungen an die Fotos, die voraussichtliche Bearbeitungszeit, eine kostenlose Überarbeitung und wie lange die Landingpage abrufbar bleibt. Für die 3D-Tour benötigt GREM sphärische Panoramen, die der Eigentümer nach Anleitung mit der App von GREM aufnimmt oder als fertige 360°-Panoramen hochlädt. Die Materialien werden ganz oder teilweise automatisiert erstellt, auch mit Hilfe von KI.
(3) GREM schuldet die beschriebenen Leistungen, nicht aber einen Verkaufserfolg oder eine bestimmte Zahl von Interessenten oder Anfragen. Eine hervorgehobene Platzierung des Objekts im Katalog ist derzeit nicht Bestandteil der Pakete.
(4) Solange der Eigentümer Inhalte nicht bereitstellt, die für ein Paket erforderlich sind (etwa Fotos oder Panoramen), kann GREM die betreffenden Materialien nicht erstellen; GREM weist den Eigentümer darauf hin.
(5) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Die kostenlose Überarbeitung nach der Paketbeschreibung gilt zusätzlich und schränkt die gesetzlichen Rechte nicht ein.
Preise und Zahlung
(6) Alle Preise sind Endpreise einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Maßgeblich ist der bei der Bestellung angezeigte Preis. Pakete werden einmalig bezahlt; es entsteht kein Abonnement, und nichts verlängert sich automatisch.
(7) Bezahlt wird mit Zahlungskarte, Apple Pay oder Google Pay über den Zahlungsdienstleister Stripe. Der Preis ist mit der Bestellung fällig. Der Eigentümer erhält eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer als PDF-Datei.
Bestellung und Vertragsschluss
(8) Die Bestellung läuft wie folgt ab:
- Der Eigentümer wählt ein Paket für ein Objekt und sieht eine Übersicht mit Leistungen und Endpreis.
- Bis zum Absenden kann er seine Eingaben prüfen, korrigieren oder den Vorgang abbrechen.
- Er gibt die Erklärung zum vorzeitigen Beginn der Ausführung ab (§ 14 Abs. 3); ohne sie ist keine Bestellung möglich.
- Mit Klick auf die Schaltfläche „Zahlungspflichtig bestellen“ gibt er ein verbindliches Angebot ab und veranlasst die Zahlung.
- Der Vertrag kommt zustande, sobald die Zahlung erfolgreich ist; GREM bestätigt dies unverzüglich per E-Mail. Schlägt die Zahlung fehl, kommt kein Vertrag zustande.
(9) Die Bestätigung per E-Mail erhält der Eigentümer, bevor GREM mit der Ausführung beginnt. Sie enthält die Bedingungen des Pakets, die Widerrufsbelehrung, den Wortlaut der Erklärung zum vorzeitigen Beginn mit Datum und Uhrzeit sowie die Rechnung. GREM speichert die Bestelldaten; maßgeblich für den Eigentümer ist die Bestätigung per E-Mail. Diese AGB kann der Eigentümer jederzeit auf der Plattform abrufen, speichern und ausdrucken.
§ 12 Bericht-Audit
(1) Der Eigentümer kann ein Gutachten über den Wert einer Immobilie hochladen, das ein anderer Gutachter oder Sachverständiger erstellt hat. GREM prüft dieses Gutachten und teilt dazu ein Prüfergebnis in Textform mit (Bericht-Audit).
(2) Der Bericht-Audit kostet derzeit 100 € je Gutachten (Endpreis einschließlich 19 % Umsatzsteuer); maßgeblich ist der bei der Bestellung angezeigte Preis. Bestellung, Zahlung und Vertragsschluss richten sich nach § 11 Abs. 6 bis 9, das Widerrufsrecht nach § 14. Die voraussichtliche Bearbeitungszeit wird vor der Bestellung angezeigt.
(3) Das Prüfergebnis von GREM ist kein Sachverständigengutachten. Es ist weder eine eigene Wertermittlung noch eine Ermittlung des Verkehrswerts im Sinne von § 194 BauGB und ersetzt kein Gutachten eines Sachverständigen; Gutachten über den Wert von Immobilien erstellt GREM nicht. GREM besichtigt das Objekt nicht; das Prüfergebnis beruht allein auf dem hochgeladenen Gutachten und den Daten von GREM. Es ist nicht zur Vorlage bei Gerichten, Behörden, Finanzämtern oder Kreditinstituten bestimmt.
(4) Der Eigentümer versichert, dass er berechtigt ist, das Gutachten GREM zum Zweck der Prüfung zur Verfügung zu stellen, etwa weil er es selbst in Auftrag gegeben hat. Urheberrechte und sonstige Rechte am Gutachten bleiben unberührt. GREM verwendet das Gutachten nur für die Prüfung und für die Auswertung nach Abs. 6.
(5) Das Gutachten wird automatisiert ausgelesen, auch mit Unterstützung von KI. Dies geschieht ausschließlich in der Europäischen Union und ohne Speicherung bei dem dafür eingesetzten Dienst. Die Datei wird 90 Tage nach Mitteilung des Prüfergebnisses gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
(6) Die Angaben zum Wert aus dem Gutachten werden ohne personenbezogene Daten in die Datengrundlage der KI-Bewertung von GREM übernommen und dort auch nach Löschung der Datei weiter genutzt. Personenbezogene Daten, etwa Namen, werden dabei nicht übernommen. Auf diese Nutzung weist GREM beim Hochladen des Gutachtens hin.
§ 13 Haftung
(1) GREM haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und im Umfang einer von GREM übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GREM nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Das ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Eigentümer regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Beschränkungen nach Abs. 2 gelten auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von GREM. Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben unberührt, soweit sie nicht auf Schadensersatz gerichtet sind.
(4) Makler, Interessenten und Partnermakler sind keine Erfüllungsgehilfen von GREM. Für deren Leistungen, Angaben und Verhalten ist GREM nicht verantwortlich. Die eigenen Pflichten von GREM, etwa bei der Prüfung nach § 6 Abs. 5 und bei der Übermittlung von Daten, bleiben unberührt.
(5) Unterbrechungen der Plattform wegen Wartung, aus Sicherheitsgründen oder wegen Störungen außerhalb des Einflussbereichs von GREM sind möglich.
§ 14 Widerrufsrecht
(1) Bestellt der Eigentümer ein Paket oder einen Bericht-Audit, steht ihm als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu. Die Einzelheiten und das Muster-Widerrufsformular enthält die Widerrufsbelehrung.
(2) Der Widerruf erfolgt durch eine eindeutige Erklärung gegenüber GREM CAPITAL LIMITED, 54 Kestrel Avenue, SE24 0EB London, Vereinigtes Königreich, E-Mail: [email protected], etwa per Brief oder E-Mail; das Muster-Widerrufsformular kann verwendet werden, ist aber nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(3) Bei der Bestellung verlangt der Eigentümer ausdrücklich, dass GREM vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt, und bestätigt seine Kenntnis davon, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert. Die Erklärung lautet: „Ich verlange ausdrücklich, dass GREM vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt. Mir ist bekannt, dass ich mein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliere.“
(4) Daraus folgt:
- Das Widerrufsrecht erlischt, sobald GREM die bestellten Leistungen vollständig erbracht hat (§ 356 Abs. 4 Nr. 2 BGB). Bis dahin kann der Eigentümer innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen.
- Widerruft der Eigentümer, nachdem GREM auf sein Verlangen mit der Ausführung begonnen, sie aber noch nicht vollständig erbracht hat, schuldet er Wertersatz für die bis dahin erbrachten Dienstleistungen (§ 357a Abs. 2 BGB); soweit GREM digitale Inhalte ohne körperlichen Datenträger bereitgestellt hat, ist kein Wertersatz zu leisten (§ 357a Abs. 3 BGB).
- Zahlungen erstattet GREM unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen nach Eingang des Widerrufs, über dasselbe Zahlungsmittel, abzüglich eines geschuldeten Wertersatzes.
(5) Ein gesetzliches Widerrufsrecht, das dem Eigentümer für den kostenlosen Nutzungsvertrag zusteht, bleibt unberührt. Den Nutzungsvertrag kann der Eigentümer außerdem jederzeit nach § 15 beenden.
§ 15 Laufzeit, Kündigung und Löschung
(1) Der Nutzungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Eigentümer kann ihn jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, indem er sein Konto in den Einstellungen des GREM-Kontos oder der App löscht oder GREM eine Nachricht an [email protected] sendet. Einzelne Objekte kann er jederzeit löschen.
(2) GREM kann den Nutzungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen in Textform kündigen. Das Recht beider Seiten zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für GREM liegt insbesondere vor, wenn der Eigentümer schwerwiegend oder trotz Hinweis wiederholt gegen diese AGB verstößt.
(3) Kündigt GREM ordentlich, bevor ein bezahltes Paket oder ein Bericht-Audit vollständig erbracht ist, erbringt GREM die ausstehenden Leistungen oder erstattet den auf sie entfallenden Teil des Preises. Kündigt der Eigentümer vorher, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(4) Vor der Löschung seines Kontos sollte der Eigentümer Materialien herunterladen, die er weiter nutzen möchte. Nach der Löschung sind Konto und Inserate für andere nicht mehr sichtbar; wie lange Daten danach gesperrt gespeichert und wann sie endgültig gelöscht werden, regelt die Datenschutzerklärung. Rechnungen und Zahlungsbelege werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gesperrt aufbewahrt. An einen Makler übergebene Materialien verbleiben beim Makler (§ 10 Abs. 3).
§ 16 Änderungen dieser AGB
(1) Für bezahlte Pakete und Bericht-Audits gelten diese AGB in der Fassung, die bei der Bestellung einbezogen wurde.
(2) Änderungen dieser AGB für den Nutzungsvertrag teilt GREM dem Eigentümer mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten in Textform mit. Die Änderungen werden nur wirksam, wenn der Eigentümer ihnen ausdrücklich zustimmt, etwa durch Bestätigung im GREM-Konto. Stimmt er nicht zu, gilt die bisherige Fassung fort; GREM kann den Nutzungsvertrag dann nach § 15 Abs. 2 kündigen.
(3) Digitale Leistungen eines bezahlten Pakets, die über einen Zeitraum bereitgestellt werden, etwa die Landingpage, ändert GREM nur unter den Voraussetzungen des § 327r BGB.
§ 17 Beschwerden und Streitbeilegung
(1) Fragen und Beschwerden richtet der Eigentümer an [email protected].
(2) GREM ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
§ 18 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Eigentümer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat, bleibt ihm der Schutz durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts dieses Staates erhalten (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008, Rom I).
(2) Vertragssprache ist Deutsch.
(3) Erklärungen können per E-Mail oder über das GREM-Konto abgegeben werden; Textform genügt.
(4) Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).